FG Brandenburg - Urteil vom 10.07.2002
6 K 1898/01
Normen:
AO (1997) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; FördG § 3 S. 2 Nr. 1 ; FördG § 4 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1278

Änderung aufgrund neuer Tatsachen bei zu Unrecht für Altbau gewährter Sonderabschreibung nach Fördergebietsgesetz; Einkommensteuer 1994

FG Brandenburg, Urteil vom 10.07.2002 - Aktenzeichen 6 K 1898/01

DRsp Nr. 2002/13748

Änderung aufgrund neuer Tatsachen bei zu Unrecht für Altbau gewährter Sonderabschreibung nach Fördergebietsgesetz; Einkommensteuer 1994

Ist aus den der Einkommensteuererklärung beigefügten Unterlagen auch ohne Vorliegen des Kaufvertrages ersichtlich, dass der Steuerpflichtige im Beitrittsgebiet einen "Altbau" und keinen "Neubau" erworben bzw. fertiggestellt hat, und hat das FA dennoch die Sonderabschreibung nach den §§ 3, 4 Fördergebietsgesetz gewahrt, so darf es den bestandskräftig gewordenen Bescheid später nicht nach Erhalt einer Kopie des Kaufvertrags aufgrund einer "neuen Tatsache" ändern und die Sonderabschreibung wieder rückgängig machen.

Normenkette:

AO (1997) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; FördG § 3 S. 2 Nr. 1 ; FördG § 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin erwarb mit Vertrag vom 22. September 1994 von der Firma X. Tief- und Hochbau GmbH das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück L.-straße 5 (jetzt M.-straße 16) in N... Die Veräußerin hatte das Grundstück 1992 bebaut erworben.