Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzungen 1990 und 1991.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die sich lediglich für einen am 02.07.1990 notariell beurkundeten Kauf eines Grundstücks in L für den Preis von 3,3 Mio DM gründete. Dieses Grundstück sollte mit einem Hotel bebaut werden. Dazu wurden von der Gesellschaft die entsprechenden Architektenpläne erstellt, die gemeinsam mit dem Grundstück am 21.08.1990 an eine niederländische Gesellschaft zum Preis von 7.544.654,- DM (incl. 934.654,- DM Umsatzsteuer) veräußert und übertragen wurden.
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