BFH - Beschluss vom 03.08.2010
VII B 70/10
Normen:
EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2; AO § 130 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4443/07 AO

Änderung der Anrechnung von Lohnsteuer gemäß der Abgabenordnung zugunsten der Kläger

BFH, Beschluss vom 03.08.2010 - Aktenzeichen VII B 70/10

DRsp Nr. 2010/19083

Änderung der Anrechnung von Lohnsteuer gemäß der Abgabenordnung zugunsten der Kläger

NV: Durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer ist auf die festgesetzte Einkommensteuer nur insoweit anzurechnen, als die betreffenden konkreten Lohnzahlungen bei der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde gelegt worden sind. Auf die Summe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit kommt es nicht an.

Normenkette:

EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2; AO § 130 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind für das Jahr 2000 durch Schätzungsbescheid, der bestandskräftig geworden ist, zur Einkommensteuer veranlagt worden. Dabei wurden neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 40.000 DM angesetzt. Auf die sich danach ergebene Steuerschuld wurden 652 DM Lohnsteuer, die ebenfalls durch Schätzung ermittelt worden war, angerechnet.