I.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind für das Jahr 2000 durch Schätzungsbescheid, der bestandskräftig geworden ist, zur Einkommensteuer veranlagt worden. Dabei wurden neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 40.000 DM angesetzt. Auf die sich danach ergebene Steuerschuld wurden 652 DM Lohnsteuer, die ebenfalls durch Schätzung ermittelt worden war, angerechnet.
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