Die Beteiligten streiten wegen der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 1993.
Die Klägerin betreibt als Rechtsnachfolgerin der T-Brauerei AG eine Brauerei, die ehemals aus zwei Teilbetrieben, der E-Brauerei in L und der T-Brauerei in F, bestand.
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