FG Köln - Urteil vom 16.07.2003
3 K 52/98
Normen:
UStG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1503

Änderung der Bemessungsgrundlage des Händlers bei teilweiser Kaufpreiserstattung des Herstellers an den Endabnehmer

FG Köln, Urteil vom 16.07.2003 - Aktenzeichen 3 K 52/98

DRsp Nr. 2003/13970

Änderung der Bemessungsgrundlage des Händlers bei teilweiser Kaufpreiserstattung des Herstellers an den Endabnehmer

Erstattet der Hersteller eines Produkts, das er über Händler vertreibt, dem Endabnehmer aufgrund einer Verkaufsförderaktion einen Teil des Kaufpreises, so besteht die Bemessungsgrundlage für die Lieferung an den Händler aus dem Nettoherstellerpreis abzüglich der ausgelobten Nettopreisgestaltung.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin stellt Automobile her, die sie über Vertragshändler vertreibt. Streitig ist, ob ein von der Klägerin an Kunden der Händler gezahlter Geldbetrag für den Erwerb eines Fahrzeugs nach den Grundsätzen des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 24. Oktober 1996 Rs. C-317/94, Elida Gibbs (Slg. 1996 I, 5339, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1997, 111) die Bemessungsgrundlage für die Umsätze der Klägerin mindert.