FG München - Urteil vom 25.04.2016
7 K 2616/15
Normen:
KStG § 27 Abs. 2 S. 1; KStG § 28 Abs. 1 S. 3;

Änderung der Bescheide über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos wegen offenbarer Unrichtigkeit

FG München, Urteil vom 25.04.2016 - Aktenzeichen 7 K 2616/15

DRsp Nr. 2016/16383

Änderung der Bescheide über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos wegen offenbarer Unrichtigkeit

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KStG § 27 Abs. 2 S. 1; KStG § 28 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Bescheide über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) und des Sonderausweises nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31. Dezember 2012, zum 31. Dezember 2013 und zum 31. Dezember 2014 wegen offenbarer Unrichtigkeit geändert werden müssen.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in München. Der Gegenstand ihres Unternehmens besteht in dem Vertrieb von biometrischen Produkten, Software, Elektronik sowie Erbringen aller damit im Zusammenhang stehender Dienstleistungen einschließlich Beratung, Engineering und Softwareentwicklung. Die Gesellschaft befindet sich seit 10. Januar 2013 in Liquidation. Alleingesellschafterin der Klägerin ist die H AG.