FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 05.05.2022
6 K 125/21
Normen:
EStG § 31 S. 5; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide ohne Berücksichtigung des Kindergeldes für den Sohn

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 05.05.2022 - Aktenzeichen 6 K 125/21

DRsp Nr. 2022/10353

Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide ohne Berücksichtigung des Kindergeldes für den Sohn

1. § 31 Satz 5 EStG findet erst ab dem Veranlagungszeitraum 2019 Anwendung, weil es keine Regelung in § 52 EStG gibt, dass § 31 Satz 5 EStG bereits auf alle Anträge anzuwenden ist, die nach dem 18. Juli 2019 eingegangen sind.2. Eine frühere Anwendbarkeit ergibt sich nicht auf Grund einer verfassungskonformen Auslegung.

Normenkette:

EStG § 31 S. 5; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Änderung der Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2018 gemäß § 175 der Abgabenordnung (AO), weil in den Bescheiden Kindergeld für zwei Kinder angerechnet wurde, obwohl den Klägern kein Kindergeld gezahlt wurde.

Die Kläger haben zwei Kinder, diese wurden am ... 2006 und am ... 2000 geboren. Im Klageverfahren streitig ist nur die Berücksichtigung des Kindergeldes für den in 2000 geborenen Sohn.

In ihren Einkommensteuererklärungen erklärten die Kläger einen Anspruch auf Kindergeld für jeweils zwei Kinder zu haben, für das Jahr 2015 jeweils in Höhe von 2.256 €, für 2016 in Höhe von jeweils 2.280 €, 2017 in Höhe von jeweils 2.304 € und 2018 in Höhe von 2.328 €.