FG Köln - Urteil vom 15.05.2020
5 K 2350/19
Normen:
AO § 129 S. 1; EStG § 10a Abs. 1;

Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung wegen offenbarer Unrichtigkeit bzgl. Berücksichtigung der geleisteten Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben

FG Köln, Urteil vom 15.05.2020 - Aktenzeichen 5 K 2350/19

DRsp Nr. 2021/3208

Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung wegen offenbarer Unrichtigkeit bzgl. Berücksichtigung der geleisteten Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Normenkette:

AO § 129 S. 1; EStG § 10a Abs. 1;

Tatbestand

Die Klage richtet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 17.07.2018. Durch diesen Bescheid hatte der Beklagte den Antrag der Kläger vom 29.06.2018 auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 2012 vom 13.04.2017 wegen offenbarer Unrichtigkeit abgelehnt.

Die Besteuerungsgrundlagen für die Kläger waren zunächst durch Einkommensteuerbescheid 2012 vom 16.07.2014 geschätzt worden. Nach Abgabe einer Steuererklärung für das Streitjahr erging am 29.08.2014 ein Änderungsbescheid. Eine Anlage AV für Angaben zu Altersvorsorgebeiträgen war der Erklärung nicht beigefügt. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Am 13.04.2017 erging ein auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) wegen Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geänderter Einkommensteuerbescheid 2012.