BFH - Beschluss vom 11.03.2010
VI B 151/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1453
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 12356/06

Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen durch Kürzung von Werbungskosten

BFH, Beschluss vom 11.03.2010 - Aktenzeichen VI B 151/09

DRsp Nr. 2010/11538

Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen durch Kürzung von Werbungskosten

1. NV: Allein mit der Behauptung, eine höchstrichterliche Entscheidung zu der aufgeworfenen Rechtsfrage fehle, wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht hinreichend dargelegt. 2. NV: Auch der Einwand, die aufgeworfene Rechtsfrage betreffe alle Außendienstmitarbeiter seines Arbeitgebers und vermutlich auch die Handelsvertreter anderer großer Unternehmen in Deutschland, genügt den Anforderungen zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht. 3. NV: Die unrichtige Anwendung eines in der Rechtsprechung des BFH formulierten Rechtssatzes auf den Einzelfall stellt allenfalls eine materiell unrichtige Rechtsanwendung, aber keine Abweichung von der Rechtsprechung des BFH dar.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen 2001 bis 2003 durch Kürzung von Werbungskosten (Aufwendungen für Dienstreisen) ändern durfte.