FG Münster - Urteil vom 24.04.2013
7 K 2342/11 E
Normen:
AO § 173; AO § 177 Abs 3; EStG § 16 Abs 4;

Änderung der bestandskräftigen Inanspruchnahme des Veräußerungsfreibetrags bei weiterem Veräußerungsgewinn möglich

FG Münster, Urteil vom 24.04.2013 - Aktenzeichen 7 K 2342/11 E

DRsp Nr. 2014/80

Änderung der bestandskräftigen Inanspruchnahme des Veräußerungsfreibetrags bei weiterem Veräußerungsgewinn möglich

Fällt ein weiterer Veräußerungsgewinn aus einem weiteren Gewerbebetrieb nach Bestandskraft des Steuerbescheids an, der bereits einen Veräußerungsgewinn für den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG berücksichtigt hat, so kann dieser gem. § 177 Abs. 3 AO auch noch berücksichtigt und durch den noch nicht ausgeschöpften Veräußerungsfreibetrag freigestellt werden.

Normenkette:

AO § 173; AO § 177 Abs 3; EStG § 16 Abs 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin, die im Streitjahr 2007 mehrere Veräußerungsgewinne erzielt hat, den Antrag auf Gewährung des Freibetrags gem. § 16 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides noch ändern kann.