VGH Bayern - Beschluss vom 20.07.2021
20 NE 20.2001
Normen:
GKG § 39 Abs. 1;

Änderung der Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Interessengemeinschaft

VGH Bayern, Beschluss vom 20.07.2021 - Aktenzeichen 20 NE 20.2001

DRsp Nr. 2021/13697

Änderung der Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Interessengemeinschaft

Tenor

Ziff. III des Beschlusses vom 8. September 2020 wird geändert. Der Streitwert wird auf 740.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1;

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts kann von Amts wegen von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, geändert werden. Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. (§ 63 Abs. 3 GKG). Die Änderung ist auch noch möglich, weil zwischen den Beteiligten in der Hauptsache der Normenkontrollantrag (20 N 20.2007) noch anhängig ist. Die von den Beteiligten angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 1997 (11 KSt2/97 (11 VR 31.95) - NVwZ-RR 1998,142) ist zu § 25 GKG a.F. ergangen. Das Gerichtskostengesetz unterscheidet sehr wohl zwischen einstweiligen Rechtsschutzverfahren und Hauptsacheverfahren (vgl. Art. 51 Abs. 4 GKG). Darüber hinaus ist es nicht sachgerecht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und in der Hauptsache unterschiedliche Streitwertberechnungen zugrunde zu legen.