Ziff. III des Beschlusses vom 8. September 2020 wird geändert. Der Streitwert wird auf 740.000,- Euro festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts kann von Amts wegen von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, geändert werden. Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. (§ 63 Abs. 3 GKG). Die Änderung ist auch noch möglich, weil zwischen den Beteiligten in der Hauptsache der Normenkontrollantrag (20 N 20.2007) noch anhängig ist. Die von den Beteiligten angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 1997 (11 KSt2/97 (
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