Streitig ist, ob künftig gemäß § 23 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) zu zahlende Jahressteuerraten wegen Minderung des Jahreswertes der wiederkehrenden Leistungen aufgrund einer nach dem Tod des Erblassers vertraglich vereinbarten Rentenanpassung gemäß § 5 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) bzw. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) neu berechnet werden können.
I.
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