BFH - Urteil vom 12.07.2017
II R 45/15
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ; ErbStG § 14 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 114/14

Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb kein rückwirkendes Ereignis

BFH, Urteil vom 12.07.2017 - Aktenzeichen II R 45/15

DRsp Nr. 2017/11895

Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb kein rückwirkendes Ereignis

Die erstmalige oder geänderte Steuerfestsetzung für den Vorerwerb ist kein rückwirkendes Ereignis, das die Änderung der Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb zulässt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 25. Juni 2015 4 K 114/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ; ErbStG § 14 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erhielt mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21. Mai 2002 von ihrem Vater (V) eine umfangreiche Schenkung (Vorerwerb). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) setzte für diesen Vorerwerb mit Bescheid vom 16. Juni 2005 gegen die Klägerin Schenkungsteuer in Höhe von ... € fest. Nach Durchführung einer Außenprüfung erhöhte das FA mit Änderungsbescheid vom 17. September 2009 die Schenkungsteuer auf ... €. Auf den Einspruch der Klägerin wurde der Wertansatz für das erworbene Betriebsvermögen vermindert und durch Bescheid vom 2. Dezember 2010 die Schenkungsteuer entsprechend auf ... € herabgesetzt.