FG Düsseldorf - Beschluss vom 14.05.2009
13 V 757/09 A (L)
Normen:
EStG § 42e; AO § 130; AO § 131; AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; FGO § 69;

Änderung der Steuerfestsetzung wegen zu niedriger Angabe des Bruttoarbeitslohns durch den Arbeitgeber im Veranlagungszeitraum - Nachteilsausgleichszahlung; Zusatzversorgungskasse; Negativer Arbeitslohn; Änderungsbefugnis; Anrufungsauskunft; Arbeitnehmer; Treu und Glauben; Aufhebung der Vollziehung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 14.05.2009 - Aktenzeichen 13 V 757/09 A (L)

DRsp Nr. 2009/17644

Änderung der Steuerfestsetzung wegen zu niedriger Angabe des Bruttoarbeitslohns durch den Arbeitgeber im Veranlagungszeitraum - Nachteilsausgleichszahlung; Zusatzversorgungskasse; Negativer Arbeitslohn; Änderungsbefugnis; Anrufungsauskunft; Arbeitnehmer; Treu und Glauben; Aufhebung der Vollziehung

1. Bei summarischer Prüfung ist zweifelhaft, ob nicht bei der Entscheidung über die Änderung eines Steuerbescheids wegen des Bekanntwerdens neuer Tatsachen die Kenntnisse der OFD dem Veranlagungsfinanzamt zuzurechnen sind, wenn es sich um finanzamtsbezirksübergreifende Sachverhalte handelt, mit denen die Mittelbehörde befasst war. 2. Weiterhin erscheint ernstlich zweifelhaft, ob die Finanzbehörde nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an dem Erlass eines nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheids gehindert ist, wenn die der ursprünglichen Veranlagung zugrunde liegende unrichtige Lohnsteuerbescheinigung auf einer erst nach Einbehalt der Lohnsteuer widerrufenen Anrufungsauskunft zur Berücksichtigung von versteuerten Nachteilsausgleichszahlungen bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse als negativer Arbeitslohn beruht.