FG Köln - Urteil vom 18.09.2019
2 K 312/19
Normen:
AO § 88a; FVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; DSGVO Art. 23 Abs. 1 Buchst. d)-h);

Änderung der über eine auf den niederländischen Antillen registrierte Gesellschaft bei der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) gespeicherten Daten; Qualifizierung der Gesellschaft als sog. Briefkastenfirma hinsichtlich Ermittlung des tatsächlichen Sitzes einer Geschäftsleitung; Einschränkung der Rechte der Betroffenen zum Schutze sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaates (hier: Steuerrecht)

FG Köln, Urteil vom 18.09.2019 - Aktenzeichen 2 K 312/19

DRsp Nr. 2020/2840

Änderung der über eine auf den niederländischen Antillen registrierte Gesellschaft bei der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) gespeicherten Daten; Qualifizierung der Gesellschaft als sog. Briefkastenfirma hinsichtlich Ermittlung des tatsächlichen Sitzes einer Geschäftsleitung; Einschränkung der Rechte der Betroffenen zum Schutze sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaates (hier: Steuerrecht)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 88a; FVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; DSGVO Art. 23 Abs. 1 Buchst. d)-h);

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin einen Anspruch auf Korrektur der über sie beim Beklagten (genauer: bei der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen, IZA) gespeicherten Daten hat.

Die Klägerin ist eine auf den niederländischen Antillen registrierte Gesellschaft.

Zentraler Streitpunkt einer Fahndungsprüfung des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Z wegen der Jahre 2006-2012 war die Frage, wo die geschäftliche Leitung der Klägerin tatsächlich ansässig war. Die Verwaltung vertrat insoweit die Auffassung, dass die geschäftliche Oberleitung der Klägerin in Deutschland sei.