I.
Streitig ist, ob eine der Klägerin zustehende Forderung uneinbringlich ist und damit eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer durchzuführen ist.
Der Gegenstand des Unternehmens der Klägerin umfasst unter anderem die Verwaltung von Immobilien. Ihre Umsätze werden nach dem Sollprinzip versteuert, ein Antrag auf Istbesteuerung gemäß § 20 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde nicht gestellt.
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