1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob das FA die Umsatzsteuerfestsetzung 2004, die auf einer bestandskräftigen Schätzung beruht, aufgrund der nachträglichen Abgabe einer Steuererklärung ändern muss.
Der Kläger betreibt einen Mietfahrerservice. Nachdem er für das Streitjahr trotz mehrfacher Aufforderung keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hatte, setzte das Finanzamt (FA) die Umsatzsteuer im Schätzungswege mit Bescheid vom 2. Januar 2006 unter Vorbehalt der Nachprüfung auf 4.375,02 EUR fest. Dabei legte es steuerpflichtige Umsätze von 28.000 EUR und - entsprechend den Umsatzsteuervoranmeldungen - abziehbare Vorsteuerbeträge von 104,98 EUR zugrunde. Am 27. September 2006 hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
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