FG München - Urteil vom 20.05.2010
14 K 1061/08
Normen:
AO § 173 Abs. 1;

Änderung der USt nach bestandskräftigem Schätzungsbescheid

FG München, Urteil vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 14 K 1061/08

DRsp Nr. 2010/18753

Änderung der USt nach bestandskräftigem Schätzungsbescheid

Der Kläger kann nicht zu seinen Gunsten einwenden, dass sein Verschulden hinsichtlich der verspäteten Abgabe der Steuererklärung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 AO unbeachtlich ist, da die erklärten Umsätze nicht in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 AO stehen, die zu einer höheren Steuer führen, also den im Gegensatz zur Schätzung tatsächlich niedrigeren Vorsteuern (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob das FA die Umsatzsteuerfestsetzung 2004, die auf einer bestandskräftigen Schätzung beruht, aufgrund der nachträglichen Abgabe einer Steuererklärung ändern muss.

Der Kläger betreibt einen Mietfahrerservice. Nachdem er für das Streitjahr trotz mehrfacher Aufforderung keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hatte, setzte das Finanzamt (FA) die Umsatzsteuer im Schätzungswege mit Bescheid vom 2. Januar 2006 unter Vorbehalt der Nachprüfung auf 4.375,02 EUR fest. Dabei legte es steuerpflichtige Umsätze von 28.000 EUR und - entsprechend den Umsatzsteuervoranmeldungen - abziehbare Vorsteuerbeträge von 104,98 EUR zugrunde. Am 27. September 2006 hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung auf.