Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 17. September 2018 im Adhäsionsausspruch dahin abgeändert, dass Zinsen auf den dem Adhäsionskläger zuerkannten Betrag seit dem 22. Dezember 2015 zu zahlen sind.
2.Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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