FG Köln - Urteil vom 27.03.2019
5 K 1953/16
Normen:
GrEStG § 3 Nr. 6; GrEStG § 6; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Änderung des Bescheides über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer; Bei einer Verwandtschaft in gerader Linie zwischen dem an der veräußernden Gesamthand beteiligten Gesamthänder und dem an der erwerbenden Gesamthand beteiligten Gesamthänder steht das Nichtbeteiligtsein an der jeweils anderen Gesamthand der Gewährung der Vergünstigung nach § 6 GrEStG nicht entgegen; Bemessung der Steuer nach dem Wert der Gegenleistung

FG Köln, Urteil vom 27.03.2019 - Aktenzeichen 5 K 1953/16

DRsp Nr. 2020/11256

Änderung des Bescheides über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer; Bei einer Verwandtschaft in gerader Linie zwischen dem an der veräußernden Gesamthand beteiligten Gesamthänder und dem an der erwerbenden Gesamthand beteiligten Gesamthänder steht das Nichtbeteiligtsein an der jeweils anderen Gesamthand der Gewährung der Vergünstigung nach § 6 GrEStG nicht entgegen; Bemessung der Steuer nach dem Wert der Gegenleistung

Tenor

Unter Änderung des Bescheides über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 13.11.2015 werden die Besteuerungsgrundlagen für die betroffenen Grundstücke nach Maßgabe der Entscheidungsgründe festgestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 94 % und der Beklagte zu 6 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

GrEStG § 3 Nr. 6; GrEStG § 6; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand