FG Düsseldorf - Urteil vom 02.07.2009
11 K 3403/08 F
Normen:
AO § 174 Abs. 4; AO § 174 Abs. 5; AO § 179 Abs. 3; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2; AO § 180 Abs. 5 Nr. 2; AO § 181 Abs. 1 Satz 1;

Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen - Widerstreitende Steuerfestsetzung; Doppelte Betriebsaufspaltung; Gewinnausschüttung; Feststellung von Steuerabzugsbeträgen; Feststellungsbescheid als einheitlicher Verwaltungsakt

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2009 - Aktenzeichen 11 K 3403/08 F

DRsp Nr. 2009/20810

Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen - Widerstreitende Steuerfestsetzung; Doppelte Betriebsaufspaltung; Gewinnausschüttung; Feststellung von Steuerabzugsbeträgen; Feststellungsbescheid als einheitlicher Verwaltungsakt

1. Enthält der Feststellungsbescheid der Besitz-GbR im Hinblick auf die unterbliebene Feststellung der Steuerabzugsbeträge aus einer Gewinnausschüttung der Vertriebs-GmbH, deren Anteile im Rahmen einer doppelten Betriebsaufspaltung (Produktions-KG und Vertriebs-GmbH) zum Sonderbetriebsvermögen der Besitzgesellschafter gehören, eine Lücke, liegt hierin in rechtlicher Hinsicht ein Fehler und, wenn die Finanzbehörde den Sachverhalt zur Kenntnis genommen hat, die irrige Beurteilung eines Sachverhalts i.S.d. § 174 Abs. 4 AO. 2. Auch ein Antrag auf Ergänzung des Feststellungsbescheids der Besitz-GbR im Sinne des § 179 Abs. 3 AO zu Gunsten der Besitzgesellschafter stellt einen Änderungsantrag im Sinne des § 174 Abs. 4 AO dar, der die Finanzbehörde zur Änderung der widerstreitenden Feststellung für die Beteiligten der Produktions-KG berechtigt.