Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen - Widerstreitende Steuerfestsetzung; Doppelte Betriebsaufspaltung; Gewinnausschüttung; Feststellung von Steuerabzugsbeträgen; Feststellungsbescheid als einheitlicher Verwaltungsakt
FG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2009 - Aktenzeichen 11 K 3403/08 F
DRsp Nr. 2009/20810
Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen - Widerstreitende Steuerfestsetzung; Doppelte Betriebsaufspaltung; Gewinnausschüttung; Feststellung von Steuerabzugsbeträgen; Feststellungsbescheid als einheitlicher Verwaltungsakt
1. Enthält der Feststellungsbescheid der Besitz-GbR im Hinblick auf die unterbliebene Feststellung der Steuerabzugsbeträge aus einer Gewinnausschüttung der Vertriebs-GmbH, deren Anteile im Rahmen einer doppelten Betriebsaufspaltung (Produktions-KG und Vertriebs-GmbH) zum Sonderbetriebsvermögen der Besitzgesellschafter gehören, eine Lücke, liegt hierin in rechtlicher Hinsicht ein Fehler und, wenn die Finanzbehörde den Sachverhalt zur Kenntnis genommen hat, die irrige Beurteilung eines Sachverhalts i.S.d. § 174 Abs. 4AO.2. Auch ein Antrag auf Ergänzung des Feststellungsbescheids der Besitz-GbR im Sinne des § 179 Abs. 3AO zu Gunsten der Besitzgesellschafter stellt einen Änderungsantrag im Sinne des § 174 Abs. 4AO dar, der die Finanzbehörde zur Änderung der widerstreitenden Feststellung für die Beteiligten der Produktions-KG berechtigt.
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