Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte berechtigt war, den Einkommensteuerbescheid 1999 zu ändern.
Die Kläger erzielten in dem Streitjahr Einkünfte aus Beteiligungen, aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.
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