FG Hamburg - Urteil vom 16.06.2009
2 K 177/08
Normen:
AO § 174 Abs. 4;

Änderung des Einkommensteuerbescheides auf der Grundlage von § 174 Abs. 4 AO

FG Hamburg, Urteil vom 16.06.2009 - Aktenzeichen 2 K 177/08

DRsp Nr. 2009/28802

Änderung des Einkommensteuerbescheides auf der Grundlage von § 174 Abs. 4 AO

Wenn aufgrund einer irrigen Beurteilung des Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der aufgrund eines Einspruchs des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, können nach § 174 Abs. 4 AO aus einem bestimmten Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung des Steuerbescheides die richtigen steuerlichen Folgen gezogen werden.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte berechtigt war, den Einkommensteuerbescheid 1999 zu ändern.

Die Kläger erzielten in dem Streitjahr Einkünfte aus Beteiligungen, aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.