BFH - Beschluss vom 14.05.2013
X B 33/13
Normen:
AO § 169 Abs. 2 Satz 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 378 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 204
BFH/NV 2013, 1145
BFHE 241, 9
BStBl II 2013, 997
DB 2013, 1341
DB 2013, 6
DStR 2013, 1170
DStRE 2013, 826
NJW 2013, 2384
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 29.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 1004/12

Änderung des Einkommensteuerbescheides wegen nachträglich bekannt gewordenen Doppelansatzes von Altersvorsorgeaufwendungen aufgrund unklarer Bescheinigung eines Versorgungswerks

BFH, Beschluss vom 14.05.2013 - Aktenzeichen X B 33/13

DRsp Nr. 2013/14697

Änderung des Einkommensteuerbescheides wegen nachträglich bekannt gewordenen Doppelansatzes von Altersvorsorgeaufwendungen aufgrund unklarer Bescheinigung eines Versorgungswerks

1. Gibt der Steuerpflichtige aufgrund der unklaren Bescheinigung eines Versorgungswerks in seiner Einkommensteuererklärung Altersvorsorgeaufwendungen in einer Höhe an, die das Doppelte der tatsächlichen Aufwendungen beträgt, so ist das FA nach Kenntnisnahme von der tatsächlichen Höhe der Aufwendungen auch dann nicht durch die Grundsätze von Treu und Glauben an einer auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützten Änderung des Bescheids gehindert, wenn ihm seinerseits eine Verletzung von Ermittlungspflichten zur Last fällt, es die Angaben in der Steuererklärung also zum Anlass einer Nachfrage beim Steuerpflichtigen hätte nehmen müssen.2. Im Anwendungsbereich der Grundsätze von Treu und Glauben kann ein Steuerpflichtiger seine verfahrensrechtliche Position nicht dadurch verbessern, dass er seine Steuererklärung durch einen Steuerberater fertigen lässt und dieser vorbereitende Tätigkeiten seinem Büropersonal überträgt.