Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Am 30.11.1988 verstarb die kinderlose und unverheiratete A, die Erblasserin. Der Kläger und seine Schwester, die Kinder einer vorverstorbenen Schwester der Erblasserin, beantragten nach dem Tod der Erblasserin beim Nachlassgericht einen Erbschein, nach dem sie auf Grund gesetzlicher Erbfolge zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt worden sein sollten. Am 05.01.1989 erteilte das Amtsgericht Z-Stadt den Erbschein.
Am 29.09.1989 wurde beim seinerzeit zuständigen Finanzamt Y-Stadt (FA) die vom Kläger angeforderte Erbschaftsteuererklärung eingereicht, die er und seine Schwester unterschrieben hatten. Am 17.11.1989 ergingen gegenüber dem Kläger und seiner Schwester Erbschaftsteuerbescheide, denen die Besteuerung eines Erbanteils in Höhe von 551.336 DM und hinsichtlich des Klägers eines weiteren sonstigen Erwerbs in Höhe von 200.560 DM zugrunde gelegt wurden. Dagegen legten der Kläger und seine Schwester Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung, die das FA hinsichtlich eines Teilbetrags auch gewährte.
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