FG Hamburg - Urteil vom 14.06.2022
2 K 89/21
Normen:
AO § 174;
Fundstellen:
DStRE 2023, 113

Änderung des Feststellungsbescheids und Auflösung eines Unterschiedsbetrags sowie Übereinstimmung mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt

FG Hamburg, Urteil vom 14.06.2022 - Aktenzeichen 2 K 89/21

DRsp Nr. 2023/340

Änderung des Feststellungsbescheids und Auflösung eines Unterschiedsbetrags sowie Übereinstimmung mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt

Das Tatbestandsmerkmal "bestimmter Sachverhalt" in § 174 AO erfordert, dass der dem geänderten sowie der dem gemäß § 174 Abs. 4 AO zu ändernden Steuerbescheid zugrunde liegende Sachverhalt übereinstimmt; dies setzt jedoch keine vollständige Identität voraus; "bestimmter Sachverhalt" kann dabei auch ein Sachverhaltskomplex sein (vorliegend: Gründung einer KG, Abschluss eines Einbringungsvertrags nebst Abtretung eines Mitunternehmeranteils sowie einzuholende Genehmigungen zur Wirksamkeit der Abtretung).

Normenkette:

AO § 174;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen gemäß § 174 der Abgabenordnung (AO) geänderten Feststellungsbescheid, mit welchem der Beklagte die Auflösung eines Unterschiedsbetrags nach § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zulasten des Klägers vornahm.

Im Jahr 2003 wurde die A GmbH & Co. KG (Beigeladene) gegründet. Durch Beschluss des Amtsgerichts X vom ... 2013 wurde über das Vermögen der Beigeladenen das Insolvenzverfahren eröffnet.

Komplementärin der Beigeladenen zu 1) war die B GmbH (GmbH). Das Amtsgericht X eröffnete am ... 2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH.