FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.01.2009
10 K 3404/08
Normen:
RAO § 150; RAO § 151; RAO § 218; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 171 Abs. 1; AO § 360 Abs. 3;

Änderung des Grundlagenbescheids führt zu keiner Änderung des Folgebescheids bei fehlender steuerlicher Auswirkung; Anwendbarkeit des § 218 RAO

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.2009 - Aktenzeichen 10 K 3404/08

DRsp Nr. 2010/3105

Änderung des Grundlagenbescheids führt zu keiner Änderung des Folgebescheids bei fehlender steuerlicher Auswirkung; Anwendbarkeit des § 218 RAO

1. Ein geänderter Gewinnfeststellungsbescheid führt zu keiner Änderung des Folgebescheides, wenn der ursprüngliche Gewinnfeststellungsbescheid nicht ausgewertet worden ist und sich keine steuerliche Auswirkung auf den Folgebescheid ergibt. 2. Nach § 218 RAO, der für vor dem 31. Dezember 1976 entstandene Steuern weiter gilt, ist der Folgebescheid von Amts wegen selbst bei Unanfechtbarkeit zu ändern.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Die Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

RAO § 150; RAO § 151; RAO § 218; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 171 Abs. 1; AO § 360 Abs. 3;

Tatbestand:

Der Kläger ist neben den Beigeladenen Erbe nach dem am 16. April 2004 verstorbenen Q (im folgenden Erblasser). Dieser war an der Firma ... GmbH & Co. KG (im folgenden KG) mit Sitz in X beteiligt, die im Jahr 1966 gegründet worden war und im Mai 1969 ein größeres Bauvorhaben begonnen hatte ("xxx").

Über das Vermögen der KG wurde im Jahr 1974 das Konkursverfahren eröffnet und im Jahr 1980 aufgehoben. Die Löschung der KG im Handelsregister erfolgte im Jahr 1984.