FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.10.2019
7 K 3133/17
Normen:
AO § 8; EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Änderung des Kindergeldbescheides; Wohnsitz des Antragstellers im Inland und Wohnsitz der Kinder in einem Mitgliedstaat der EU

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2019 - Aktenzeichen 7 K 3133/17

DRsp Nr. 2019/16842

Änderung des Kindergeldbescheides; Wohnsitz des Antragstellers im Inland und Wohnsitz der Kinder in einem Mitgliedstaat der EU

Tenor

Für den Kläger wird unter Änderung des Kindergeldbescheides vom 23.01.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.06.2017 Kindergeld für die Monate Februar 2014 bis April 2014 für die Kinder B, C und D in Höhe von insgesamt 558,00 €/Monat festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 40 % dem Kläger und zu 60 % dem Beklagten auferlegt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

AO § 8; EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger Kindergeld für die Streitzeiträume zusteht.

Der am 07.03.1980 geborenen Kläger ist Vater der in den Jahren 1999 bis 2013 geborenen Kinder B, C und D.