FG Köln - Urteil vom 11.04.2019
10 K 2842/17
Normen:
KStG § 47 Abs. 2; KStG § 47 Abs. 1; KStG § 27 Abs. 3 S. 1;

Änderung des Körperschaftsteuerbescheids; Mangels eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Beschlusses über die Verwendung des Jahresergebnisses unterlag die Ergebnisausschüttung nicht dem Anrechnungsverfahren, sondern dem ab 2001 gültigen Halbeinkünfteverfahren

FG Köln, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 10 K 2842/17

DRsp Nr. 2020/2838

Änderung des Körperschaftsteuerbescheids; Mangels eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Beschlusses über die Verwendung des Jahresergebnisses unterlag die Ergebnisausschüttung nicht dem Anrechnungsverfahren, sondern dem ab 2001 gültigen Halbeinkünfteverfahren

Tenor

Der Bescheid über Körperschaftsteuer und Feststellung gemäß § 47 Abs. 2 KStG für 2000 vom 8.10.2009 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.2000 vom 2.10.2009 in Form der Einspruchsentscheidung vom 26.9.2017 werden dahin geändert, dass die im Jahr 2001 abgeflossene Gewinnausschüttung i.H.v. ... DM nicht als solche i.S. § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG in der bis zum 31.12.2000 gültigen Fassung behandelt und deshalb nicht mit dem verwendbaren Eigenkapital zum 31.12.2000 verrechnet wird. Die Neuberechnung der danach festzusetzenden Körperschaftsteuer bzw. der danach festzustellenden Besteuerungsgrundlagen wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.