Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde ist begründet.
Es bedarf der Streitwertänderung, weil der Senat seit 2014 die Bedeutung des Bestehens der den Zugang zum Lehrerberuf eröffnenden Staats- oder Wiederholungsprüfung, auf die es nach den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, in Anlehnung an Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes bemisst. Diesen Jahreswert nimmt der Senat pauschal als Bruttobetrag für alle Lehramtsbefähigungen im Sinne des §
OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juli 2018 -
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