I. Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) beabsichtigt für den Fall, daß das Urteil des beschließenden Senats vom 25. Juni 1993 III R 32/91 (BFHE 171, 407, BStBl II 1993, 824) dahin zu verstehen ist, daß das Veranlagungswahlrecht im Zusammenhang mit der Änderung eines bestandskräftigen Bescheids unabhängig davon erneut ausgeübt werden kann, inwieweit dessen Bestandskraft durchbrochen wird, von diesem Urteil abzuweichen, und hat deshalb mit Beschluß vom 27. August 1997 XI R 97/94 angefragt, ob der beschließende Senat einer evtl. Abweichung zustimme.
II. Dem Verfahren des XI. Senats liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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