I.
Der Antragsgegner erließ am 01.10.2004 Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag der Jahre 1997 bis 2000. Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch, über den noch nicht entschieden ist, machte der Antragsteller geltend, er erziele als selbständiger Ingenieur Einkünfte i.S.d. § 18 EStG und unterliege daher nicht der Gewerbesteuerpflicht.
Gleichzeitig stellte der Antragsteller einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, dem der Antragsgegner mit Bescheid vom 18.10.2004 entsprach. Weder der Antrag noch der Bescheid gehen auf die Thematik "Sicherheitsleistungen" ein.
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