Nach einer Betriebsprüfung setzte der Beklagte (das Finanzamt - FA-) gegenüber dem Kläger am 24. Oktober 2000 mit nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung geänderten Bescheiden den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag für 1995, 1996 und 1997 auf jeweils 0 DM fest. Die hiergegen erhobenen Einsprüche wurden mangels Beschwer als unzulässig verworfen (vgl. Einspruchsentscheidung vom 3.9.2003).
Mit der Klage macht der Kläger Ausführungen dazu, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unzutreffend angesetzt worden seien.
Der Kläger beantragt,
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