OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.02.2022
4 E 81/22
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 05.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 4648/21

Änderung des Werts des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Verfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2022 - Aktenzeichen 4 E 81/22

DRsp Nr. 2022/3418

Änderung des Werts des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Verfahren

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.11.2021 geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Der Senat ändert den Wert des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Verfahren auf die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ab.

Unabhängig davon, ob der nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Beschwerdewert von 200,00 Euro erreicht wird, ist der Senat nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG befugt, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.1.2019 - 4 E 1118/18 -, juris, Rn. 3.