I.
Bei der Einkommensteuerfestsetzung der Streitjahre wurde für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kein Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG angesetzt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) stellte dies erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung späterer Jahre fest. Das FA änderte darauf nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung mit den hier streitigen Bescheiden vom 5. März 2008 die Einkommensteuerfestsetzungen für 2004 und 2005, indem es die Lohneinkünfte um 18.910 EUR für 2004 und um 19.235 EUR für 2005 nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG erhöhte.
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