FG München - Urteil vom 05.11.2003
4 K 3401/03
Normen:
KraftStG (n.F.) § 12 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 ;

Änderung einer fehlerhaften KraftSt-Einstufung eines Fahrzeugs; KraftSt-Änderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 n.F.; Kraftfahrzeugsteuer

FG München, Urteil vom 05.11.2003 - Aktenzeichen 4 K 3401/03

DRsp Nr. 2004/547

Änderung einer fehlerhaften KraftSt-Einstufung eines Fahrzeugs; KraftSt-Änderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 n.F.; Kraftfahrzeugsteuer

Aufgrund der Neufassung des § 12 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 KraftStG ist eine Änderung der KraftSt wegen fehlerhaften (zugunsten des Steuerpflichtigen) Einstufung eines Fahrzeugs als LKW ab dem Beginn des Entrichtungszeitraums bereits möglich, indem der Änderungsbescheid erteilt wird und nicht erst ab Beginn des nächsten Entrichtungszeitraums.

Normenkette:

KraftStG (n.F.) § 12 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob verfahrensrechtlich das Finanzamt die Einstufung eines Kraftfahrzeugs für die Zukunft ändern darf (von Lkw auf Pkw).

I.

Die Klägerin ist seit dem 22.06.2001 Halterin eines Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ... der Marke Volkswagen, das zuvor auf die Deutsche Bundespost zugelassen gewesen war. Das Fahrzeug wurde am 21.11.1996 erstmals zum Verkehr zugelassen. In den Fahrzeugpapieren waren ab Zulassung unter anderem folgende technische Daten eingetragen.

Fahrzeugart: Lkw geschl. Kasten

Antriebsart: Dieselmotor

Hubraum: 1896 ccm

Zulässiges Gesamtgewicht: 1.400 kg