BFH - Urteil vom 28.06.2000
I R 84/98
Normen:
AO (1977) § 189 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2404
BFH/NV 2001, 79
BFHE 192, 222
BStBl II 2001, 3
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Änderung einer Gewerbesteuerzerlegung

BFH, Urteil vom 28.06.2000 - Aktenzeichen I R 84/98

DRsp Nr. 2000/9528

Änderung einer Gewerbesteuerzerlegung

»1. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung schließt eine Änderung gemäß § 189 AO 1977 nicht aus. 2. § 189 Satz 3 AO 1977 differenziert nicht zwischen Erst- und Änderungsbescheiden und auch nicht nach dem Rechtsgrund oder dem Umfang der Änderung des Steuermessbescheids. Für die Änderung oder Nachholung der Zerlegung gemäß § 189 Satz 3 AO 1977 ist es daher unerheblich, dass der unanfechtbar gewordene Steuermessbescheid ein Änderungsbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 189 ;

Gründe:

I. Die L-GmbH (Beigeladene zu 2., künftig: L) unterhielt in den Erhebungszeiträumen 1977 und 1978 (Streitjahre) im Gebiet der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --einer Gemeinde-- eine Betriebsstätte. Außerdem befanden sich Betriebsstätten der L in den Streitjahren noch in weiteren 33 Gemeinden, den Beigeladenen zu 3. bis 33., 35. und 36. Aufgrund eines Irrtums gab die L in ihren Erklärungen für die Zerlegung der einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge (Zerlegungserklärungen) 1977 und 1978 statt der Klägerin die Gemeinde R (Beigeladene zu 1., künftig: R) an. In R unterhielt die L in den Streitjahren keine Betriebsstätte.