FG Nürnberg - Urteil vom 19.03.2008
III 11/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 § 70 Abs. 4 ;

Änderung einer Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG bei Unterschreitung der prognostizierten Einkünfte und des Jahresgrenzbetrags nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

FG Nürnberg, Urteil vom 19.03.2008 - Aktenzeichen III 11/06

DRsp Nr. 2008/11652

Änderung einer Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG bei Unterschreitung der prognostizierten Einkünfte und des Jahresgrenzbetrags nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

Eine die Festsetzung von Kindergeld ablehnende Prognoseentscheidung ist auch dann nach § 70 Abs. 4 EStG zu ändern, wenn der Familienkasse nach Ablauf des Kalenderjahres bekannt wird, dass Kind die Ausbildung bereits zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung abgebrochen hatte uns sich deshalb der maßgebliche Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG geändert und die zu berücksichtigenden Einkünfte vermindert haben. Soweit sich aus DA-FamEStG 70.6, S. 6, 2. - anderes ergibt, ist dem nicht zuzustimmen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 § 70 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist zuletzt noch, ob die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für das Kind A für Januar bis April 2004 geändert werden kann.

Der Kläger bezog für seinen Sohn A (geb. 01.02.1983) zunächst laufend Kindergeld. Nach der vom 23.02.2004 datierenden Ausbildungsbescheinigung der 1 GmbH & Co. KG sollte die Ausbildung des Kindes A zum Kaufmann für Bürokommunikation voraussichtlich bis 31.08.2004 andauern.