Streitig ist zuletzt noch, ob die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für das Kind A für Januar bis April 2004 geändert werden kann.
Der Kläger bezog für seinen Sohn A (geb. 01.02.1983) zunächst laufend Kindergeld. Nach der vom 23.02.2004 datierenden Ausbildungsbescheinigung der 1 GmbH & Co. KG sollte die Ausbildung des Kindes A zum Kaufmann für Bürokommunikation voraussichtlich bis 31.08.2004 andauern.
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