Änderung einer Kindergeldfestsetzung wegen nachträglicher Kenntnis über den Bezug von Halbwaisenrente Erkennbarkeit einer Prognoseentscheidung der Familienkasse Anlaufhemmung nach § 175 Abs. 1 S. 2 AO auch für Änderungen nach Abs. 2 der Vorschrift Verhältnis von § 70 Abs. 4 EStG 2002 zu § 175 AO
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.09.2013 - Aktenzeichen 6 K 8188/09
DRsp Nr. 2013/25450
Änderung einer Kindergeldfestsetzung wegen nachträglicher Kenntnis über den Bezug von Halbwaisenrente Erkennbarkeit einer Prognoseentscheidung der Familienkasse Anlaufhemmung nach § 175 Abs. 1 S. 2 AO auch für Änderungen nach Abs. 2 der Vorschrift Verhältnis von § 70 Abs. 4EStG 2002 zu § 175AO
1. Die für eine Änderung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4EStG 2002 notwendige Prognose der Einkünfte und Bezüge eines Kindes im laufenden Kalenderjahr setzt nicht voraus, dass die Familienkasse eine Berechnung erstellt und diese dokumentiert hat.2. Die nachträgliche Kenntnis des FA über den Bezug einer – die Einkünfte und Bezüge von Kindern gem. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG 2002 erhöhenden – Halbewaisenrente lässt sich zwar allenfalls als nachträgliches Bekanntwerden neuer Tatsachen würdigen; im Kindergeldrecht ergibt sich aber eine Rückwirkung nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2AO auf Grund der von der Familienkasse zu treffenden Prognose, die durch die tatsächlich erzielten Einkünfte (rückwirkend) ersetzt wird (entgegen Sächsisches FG v. 2.4.2003 1 K 1491/99 Kg).3. Unabhängig davon, ob § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2AO oder § 175 Abs. 2AO die zutreffende Korrekturnorm ist, gilt in beiden Fällen die Anlaufhemmung des § 175 Abs. 1 S. 2 AO.4. Die Korrekturnorm des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2AO sowie des § 175 Abs. 2AO ist neben den § Abs. 2002 anwendbar.
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