BFH vom 15.12.1994
V R 135/93

Änderung einer Steuerfestsetzung nach einer Außenprüfung

BFH, vom 15.12.1994 - Aktenzeichen V R 135/93

DRsp Nr. 1997/8449

Änderung einer Steuerfestsetzung nach einer Außenprüfung

Eine Steuerfestsetzung kann selbst dann nach§ 164 Abs. 2 AO bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist aufgehoben oder geändert werden, wenn das Finanzamt dem Steuerpflichtigen gemäß § 202 Abs. 1 Satz 3 AO mitgeteilt hat, daß eine durchgeführte Außenprüfung nicht zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt habe, den Vorbehalt der Nachprüfung aber nicht pflichtgemäß aufhebt.

Für die Praxis:

Die Änderungssperre gemäß § 173 Abs. 2 AO hindert nur eine Änderung der Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 AO, nicht jedoch nach § 164 Abs. 2 AO.