Änderung einer Steuerfestsetzung nach einer Außenprüfung
BFH, vom 15.12.1994 - Aktenzeichen V R 135/93
DRsp Nr. 1997/8449
Änderung einer Steuerfestsetzung nach einer Außenprüfung
Eine Steuerfestsetzung kann selbst dann nach§ 164 Abs. 2 AO bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist aufgehoben oder geändert werden, wenn das Finanzamt dem Steuerpflichtigen gemäß § 202 Abs. 1 Satz 3 AO mitgeteilt hat, daß eine durchgeführte Außenprüfung nicht zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt habe, den Vorbehalt der Nachprüfung aber nicht pflichtgemäß aufhebt.
Für die Praxis:
Die Änderungssperre gemäß § 173 Abs. 2AO hindert nur eine Änderung der Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1AO, nicht jedoch nach § 164 Abs. 2AO.