BVerwG - Beschluss vom 18.05.2020
4 KSt 2.19 (4 B 1.18)
Normen:
GKG § 63 Abs. 3;

Änderung einer Streitwertfestsetzung auf Anregung; Streitwertfestsetzung für Beschwerdeverfahren

BVerwG, Beschluss vom 18.05.2020 - Aktenzeichen 4 KSt 2.19 (4 B 1.18)

DRsp Nr. 2020/10950

Änderung einer Streitwertfestsetzung auf Anregung; Streitwertfestsetzung für Beschwerdeverfahren

Tenor

Die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss vom 24. Juli 2019 (4 B 1.18) wird geändert:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren für die Kläger zu 1 bis 3, zu 4 bis 7, zu 8 bis 11 und zu 12 und 13 auf jeweils 8 750 € und insgesamt auf 35 000 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3;

Gründe

Auf die Anregung der Beschwerdeführer wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 24. Juli 2019 im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (4 B 1.18) geändert.

1. Der Senat versteht den als Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf als Anregung, den Streitwert nach § 63 Abs. 3 GKG zu ändern. Als Beschwerde ist der Rechtsbehelf gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 und 3 GKG nicht statthaft, weil der angegriffene Streitwertbeschluss vom Bundesverwaltungsgericht erlassen worden ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. April 2016 - 3 KSt 1.16 - Rn. 2 und vom 15. September 2015 - 9 KSt 2.15 - Buchholz 360 § 52 GKG Nr. 17 Rn. 1). Die Anregung ist innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingegangen; die Entscheidung kann in diesem Fall auch nach Ablauf der Frist ergehen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 14. August 2019 - 6 A 2608/18.Z - NVwZ-RR 2020, 376 Rn. 2).