Streitig ist die Änderung des angefochtenen Bescheids nach § 174 Abs. 4 AO.
Die verheirateten Kläger wurden im Streitjahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Kapitalvermögen und der Kläger u.a. aus dem Objekt Str. 1 in 1 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Mit Einkommensteuerbescheid 1995 vom 19.11.1997 schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO.
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