Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) behaupteten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor, so dass Zweifeln, ob sie entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt worden sind, nicht weiter nachgegangen werden muss.
1. Verfahrensmängel
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