Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Änderung eines bestandskräftigen Aufhebungsbescheids vorliegen.
Der Beklagte beantragte für seinen Sohn S (geb. xxx.1983), der sich seit 01.02.2004 in Ausbildung zum Speditionskaufmann befand, Kindergeld. Unter Zugrundelegung der vorgelegten Ausbildungsbescheinigung prüfte die Beklagte im Rahmen einer Probeberechnung vom 06.01.2004 ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr 2004 und 2005 den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschreiten werden. Für das Kalenderjahr 2005 kam die Beklagte aufgrund der Prognoseberechnung zu dem Ergebnis, dass der Jahresgrenzbetrag i.H.v. 7.680 EUR voraussichtlich überschritten werde und somit für 2005 kein Anspruch auf Kindergeld bestehe.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|