Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte berechtigt war, bestandskräftige Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001 im Jahre 2009 zu ändern.
Die Klägerin reichte am 14. August 2002 die Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2000 und am 23. Oktober 2003 die Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2001 beim Beklagten ein. In beiden Steuererklärungen war angekreuzt, dass die Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht mehr als 3.100 DM betragen. Die Steuererklärungen wurden unter Mitwirkung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe gefertigt. Die Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001 wurden bestandskräftig.
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