FG Münster - Urteil vom 11.09.2007
14 K 5023/06 E
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 174 Abs. 1, 2, 3, 4 ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; AO § 175 Abs. 2 S. 2 ; EStG § 32 Abs. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1926

Änderung eines bestandskräftigen ESt-Bescheides wegen rückwirkender Gewährung von Kindergeld

FG Münster, Urteil vom 11.09.2007 - Aktenzeichen 14 K 5023/06 E

DRsp Nr. 2007/21134

Änderung eines bestandskräftigen ESt-Bescheides wegen rückwirkender Gewährung von Kindergeld

Wird einem Steuerpflichtigen rückwirkend für ein Kind Kindergeld gewährt, kann in einem bereits bestandskräftigen Einommensteuerbescheid kein Kinderfreibetrag mehr berücksichtigt werden. Insbesondere kann eine nach dem 28.10.2004 erfolgte Erteilung und Vorlage eines Kindergeldbescheides gemäß § 175 Abs. 2 S. 2 AO nicht als rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO angehen werden.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 174 Abs. 1, 2, 3, 4 ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; AO § 175 Abs. 2 S. 2 ; EStG § 32 Abs. 6 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob bestandskräftige Einkommensteuerbescheide wegen der rückwirkenden Gewährung von Kindergeld zu ändern und Kinderfreibeträge zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Sie haben zwei Söhne (U, *19. Oktober 1983, N, *14. November 1981). U befand sich in den Streitjahren 2003 und 2004 in einer Berufsausbildung, N beendete seine Berufsausbildung im August 2004.