BFH - Urteil vom 26.07.2012
III R 72/10
Normen:
EStG § 7i; InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1839/07

Änderung eines bestandskräftigen Investitionszulagenbescheids wegen nachträglicher Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen

BFH, Urteil vom 26.07.2012 - Aktenzeichen III R 72/10

DRsp Nr. 2012/23702

Änderung eines bestandskräftigen Investitionszulagenbescheids wegen nachträglicher Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen

Die Änderung eines bestandskräftigen Investitionszulagenbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wegen des Eintritts des nach § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 rückwirkenden Ereignisses der "Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen" für die nachträglichen Herstellungsarbeiten ist ab dem Zeitpunkt möglich, in dem das Finanzamt einen Bescheid bekanntgegeben hat, der die erhöhten Absetzungen erstmals steuerlich berücksichtigt.

Normenkette:

EStG § 7i; InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Eigentümerin eines Baudenkmals in W (Thüringen). In dem Objekt befinden sich vier Wohnungen, von denen drei dauerhaft zu Wohnzwecken und eine als Ferienwohnung vermietet werden. In den Jahren 1999 und 2000 sanierte die Klägerin das Objekt aufwändig für ca. 1 Mio. DM. Für die zu Wohnzwecken dienenden Gebäudeteile gewährte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) mit Bescheiden vom 6. Juli 2001 Investitionszulage in Höhe von insgesamt 32.760 DM.