FG Nürnberg - Urteil vom 09.05.2006
I 43/03
Normen:
AO § 174 Abs. 4 ; HGB § 249 Abs.3 S. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 447

Änderung eines bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheids wegen widerstreitender Steuerfestsetzung - Auswirkungen der Auflösung einer Pensionsrückstellung.

FG Nürnberg, Urteil vom 09.05.2006 - Aktenzeichen I 43/03

DRsp Nr. 2006/29759

Änderung eines bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheids wegen widerstreitender Steuerfestsetzung - Auswirkungen der Auflösung einer Pensionsrückstellung.

1. Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde oder das Gericht (§ 174 Abs. 4 Satz 2 AO) zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheides die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. 2. Eine Änderung des Körperschaftsteuerbescheids 1994 kommt nicht in Betracht, weil dies zu einer steuerlichen Nachholung einer vGA führen würde, die bereits in früheren Jahren hätte erfasst werden müssen und deren zeitlich zutreffende Erfassung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr möglich ist.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4 ; HGB § 249 Abs.3 S. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Änderung eines bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheids wegen widerstreitender Steuerfestsetzung und die Auswirkungen der Auflösung einer Pensionsrückstellung.

Die Klägerin wurde 1967 in XXX gegründet; Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung elektronischer Bauelemente. Das Wirtschaftsjahr endet zum 30.09.