FG München - Urteil vom 16.04.2002
13 K 2597/92
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 175 Abs. 1 S. 2 § 171 Abs. 10 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1315
EFG 2004, 1421

Änderung eines Bilanzpostens in einem Vorjahr als rückwirkendes Ereignis für den bestandskräftig veranlagten Feststellungsbescheid eines Folgejahres; Beginn der Festsetzungsfrist zur Anpassung an das rückwirkende Ereignis

FG München, Urteil vom 16.04.2002 - Aktenzeichen 13 K 2597/92

DRsp Nr. 2004/12754

Änderung eines Bilanzpostens in einem Vorjahr als rückwirkendes Ereignis für den bestandskräftig veranlagten Feststellungsbescheid eines Folgejahres; Beginn der Festsetzungsfrist zur Anpassung an das rückwirkende Ereignis

1. Wird nach einer Betriebsprüfung für Vorjahre ein für das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres maßgebender Wertansatz korrigiert, der sich auf die Höhe des Gewinns in einem bestandskräftig veranlagten Feststellungsbescheid eines Folgejahres auswirkt, so stellt dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung hinsichtlich des Feststellungsbescheids für das Folgejahr dar (hier: Kapitalkonten für Treugeberkommanditisten einer Publikumsgesellschaft). Der Bilanzenzusammenhang ist in diesem Fall auch dann gewahrt, wenn das betreffende Folgejahr nicht unmittelbar an den Prüfungszeitraum der Betriebsprüfung anschließt und der Feststellungsbescheid für das zwischen dem Betriebsprüfungszeitraum und dem streitigen Folgejahr liegende Jahr nicht geändert worden ist. 2. Die vierjährige Festsetzungsfrist zur Änderung des bestandskräftigen Feststellungsbescheids des Folgejahres beginnt in diesem Fall erst mit Bekanntgabe des aufgrund der Betriebsprüfung geänderten Feststellungsbescheids für die Vorjahre und nicht schon früher, etwa bei Erstellung des Betriebsprüfungsberichts.

Normenkette: