FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.03.2010
1 K 3609/09
Normen:
EigZulG § 17; EigZulG § 11 Abs. 5; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 170 Abs. 10; AO § 1 Abs. 1 V zu; AO § 180 Abs. 2; AO § 351 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 1280

Änderung eines Eigenheimzulagebescheides aufgrund erstmals erlassenem Grundlagenbescheid

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 1 K 3609/09

DRsp Nr. 2010/11592

Änderung eines Eigenheimzulagebescheides aufgrund erstmals erlassenem Grundlagenbescheid

1. Die Finanzverwaltung ist berechtigt, sich mit Hilfe eines nach dem Erlass des Eigenheimzulagebescheids erlassenen Feststellungsbescheids die Folgeänderung eines bereits bestandskräftigen Eigenheimzulagebescheids zu eröffnen, auch wenn eine Änderung auf anderem Wege nicht zu erreichen wäre. 2. Eine unzulässige Rückwirkung liegt nicht vor, wenn die Finanzbehörde die Anpassung von Folgebescheiden auf Zeiträume beschränkt, in denen die Kompetenz zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 1 Abs. 1 S. 2 V zu § 180 Abs. 2 AO bereits begründet war. 3. Der Einwand, dass der Steuerpflichtige in das Feststellungsverfahren nicht hätte einbezogen werden dürfen, kann nur i. R. d. Einspruchsverfahrens gegen den Feststellungsbescheid und nicht gegen den Folgebescheid vorgebracht werden.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EigZulG § 17; EigZulG § 11 Abs. 5; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 170 Abs. 10; AO § 1 Abs. 1 V zu; AO § 180 Abs. 2; AO § 351 Abs. 2;

Tatbestand: