FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.08.2004
1 K 174/01
Normen:
EigZulG § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 6 ; AO 1977 § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Änderung eines Eigenheimzulagenbescheids wegen nachträglichem Bekanntwerden der Nichtanwendbarkeit des EigZulG und des eingetretenen Objektverbrauchs; Eigenheimzulage ab 1995

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.08.2004 - Aktenzeichen 1 K 174/01

DRsp Nr. 2005/758

Änderung eines Eigenheimzulagenbescheids wegen nachträglichem Bekanntwerden der Nichtanwendbarkeit des EigZulG und des eingetretenen Objektverbrauchs; Eigenheimzulage ab 1995

1. Wird erst nachträglich bekannt, dass im Fall der Anschaffung einer selbstgenutzten Wohnung die für die Anwendbarkeit des EigZulG maßgebende Rechtswirksamkeit des obligatorischen Vertrags i.S. des § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EigZulG vor dem Stichtag eingetreten ist, kann der bestandskräftige Eigenheimzulagenbescheid auch dann nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 geändert werden, wenn dem FA aufgrund von widersprüchlichen Daten im Schreiben des Notars eine Verletzung der Ermittlungspflicht vorzuwerfen ist, jedoch die Mitwirkungspflichtverletzung des Wohnungserwerbers angesichts der unterschiedlichen Vorkenntnisse von dem tatsächlichen Sachverhalt schwerer wiegt. 2. Dies gilt ebenso für das -in Folge fälschlicher Angaben im Eigenheimzulagenantrag- nachträgliche Bekannt werden der Tatsache, dass bereits Abzugsbeträge nach §§ 10 e, 34 f EStG in Anspruch genommen wurden und somit Objektverbrauch eingetreten ist.

Normenkette:

EigZulG § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 6 ; AO 1977 § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückforderung gewährter Eigenheimzulage für den Erwerb eines Einfamilienhauses.