FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.06.2002
3 K 811/01
Normen:
AO (1977) § 129 S. 1 ;

Änderung eines Einheitswertbescheides nach § 129 AO

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.06.2002 - Aktenzeichen 3 K 811/01

DRsp Nr. 2003/10424

Änderung eines Einheitswertbescheides nach § 129 AO

Eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide nach § 129 AO ist nur dann zulässig, wenn die Unrichtigkeit auf einem rein mechanischen Fehler beruht. Von einem solchen ist nicht auszugehen, wenn die der Festsetzung zugrunde liegende Verwaltungsanweisung die strittige Frage nicht eindeutig klärt, sondern auslegungsbedürftig ist, und auch der Eingabebogen des Finanzamts eine bloße Verwechslung hinsichtlich der Eintragungen in die vorhandenen Spalten nicht zulässt.

Normenkette:

AO (1977) § 129 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein Einheitswertbescheid nach § 129 der Abgabenordnung (AO) geändert werden kann.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines in W. belegenen Fabrikgrundstücks, das mit mehreren Gebäuden bebaut ist - darunter ein Hochregallager und mehrere Hallen. Der Einheitswert auf den 01. Januar 1991 war ursprünglich auf 11.559.300 DM festgesetzt worden. Auf den - unter Bezugnahme auf den Erlaß der obersten Finanzbehörden der Länder des Beitrittsgebiets vom 21. Mai 1993 betreffend der Bewertung von Fabrikgrundstücken u.ä. (BStBl I 1993, 467) - eingelegten Einspruch der Klägerin war dieser Einheitswert mit Bescheid vom 17. Juni 1996 auf 5.960.100 DM festgesetzt worden (Blatt 76 der Einheitswertakte).